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Infos zu Taxen und Tarifen | Taxiordnung | Taxitarife Deutschland

Taxitarif Stadt Leipzig

(gültig seit 01.01.2015)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben.

§ 2 Allgemeine Fahrpreise

(1) Tagtarif (an Werktagen von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr):

  • Grundgebühr 3,50 €
  • km-Tarif 1. und 2 km: 2,50 € pro km
  • km-Tarif 3. bis 10. km: 1,80 € pro km
  • km-Tarif jeder weitere km: 1,70 € pro km
  • Wartezeit: 25,00 € pro h

Nachttarif (an Werktagen 20.00 - 05.00 Uhr), Sonn- und Feiertagtarif

  • Grundgebühr 3,50 €
  • km-Tarif 1. und 2 km: 2,70 € pro km
  • km-Tarif 3. bis 10. km: 2,00 € pro km
  • km-Tarif jeder weitere km: 1,80 € pro km
  • Wartezeit: 25,00 € pro h

Einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen ab 5 Fahrgästen: 7,00 €

Fortschaltbetrag im Taxameter: 0,10 €.

(2) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereiches ist der Fahrpreis für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Das gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfahrbereiches zurück zu diesem Bereich. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches, so dass die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger zu fahren ist.

(3) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen, wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten, Beerdigungen usw. können ebenfalls Vereinbarungspreise getroffen werden. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es ist dann die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger zu fahren.

(4) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen.

(6) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Taxen müssen mit einem beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:

  • das Beförderungsentgelt und die jeweilige Tarifstufe,
  • den einmaligen Zuschlag für Großraumtaxen
  • Uhrzeit und Kalendertag.

(2) Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach dem vom Besteller angegebenen Bestellort nach Kontaktaufnahme mit dem Fahrgast, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit, angeschaltet werden.

(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben, d. h. vor Behebung der Störung darf keine weitere Fahrt durchgeführt werden..

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(2) Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die  Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.

(3) Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung ist mit einer Unterschrift und dem Stempel des Taxibetriebes zu versehen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ein nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert,
  2. entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt,
  3. ein nach § 2 Abs. 6 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert,
  4. eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht ordnungsgemäß ausstellt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft, frühestens am 01.01.2015.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet der Stadt Leipzig vom 18.07.2012 außer Kraft.

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